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Willkommen beim Kölner Turnerbund 1893 e. V.
Aktueller Stand zur Hallensperrung
News - News (Vorstand)
Geschrieben von Richard Dohmen   
Freitag, 9. März 2012

Die Halle ist im Moment immer noch für alle KTB-Gruppen gesperrt.

hallendecke_090312.jpgDie Halle ist derzeit ohne Beleuchtung (Bild links) und ist damit nur bei Tageslicht nutzbar. Damit entsteht ein erhebliches Versicherungsproblem für turnende Gruppen, denn der Gesetzgeber verlangt eine gewisse Lichtstärke.
Wir haben zwar die Zusage der Stadt, dass wir bei ausreichendem Licht die Halle nutzen dürften, aber das erfolgt auf eigenes Risiko. Sollte sich also jemand verletzen, würde der KTB haften, das können wir nicht vertreten. Zumal unsere Recherchen ergeben haben, dass der Versicherungsschutz wirklich gefährdet ist.

Die Schule nutzt die Halle bei (hoffentlich) ausreichendem Tageslicht und hat das Problem nicht.
Es soll jetzt eine Ersatzbeleuchtung angeschlossen werden, aber allein die Lieferzeit reicht bis Ende März, so dass zu befürchten ist, dass frühestens in den Osterferien der Einbau erfolgt. Dann dürfen alle wieder turnen.

Nun wird es ja täglich heller und wir testen jetzt kontinuierlich die Beleuchtungssituation, ob eine Freigabe erfolgen kann. Vielleicht Schritt für Schritt. Ersatzhallen zu den frühen (und späteren) Zeiten sind kaum zu kriegen.

Da die Ballsportler auf keinen Fall in die Halle dürfen und zudem die ganz späten Zeiten haben, die nie bei Tageslicht trainieren könnten, haben wir diese Gruppen und für einige Gymnastikgruppen Platz über die Stadt bekommen.

 
KTB - Hauptversammlung 2012 - Einladung an alle (!) Mitglieder
News - News (Vorstand)
Geschrieben von Richard Dohmen   
Donnerstag, 23. Februar 2012

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Termin: 25. Februar 2012
Zeit: 15.00 Uhr
Ort: Aula Grundschule Mainzer Str. 30-34

 

 


Tagesordnung

  1. Berichte zur Geschäfts- und Kassenführung sowie der Fachwarte
  2. Bericht der Kassenprüfer
  3. Satzungsänderung
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Wahlen
  6. Bestätigung der Wahlen der Jugendversammlung
  7. Beitragsfestsetzung für 2013
  8. Kassenvoranschlag
  9. Anträge
  10. Verschiedenes

Satzung Kölner Turnerbund 1893 e.V.

Nachstehende Satzung soll am 25. Februar 2012 in Köln von der Mitgliederversammlung beschlossen werden und ersetzt die bisher gültige Satzung nach der Eintragung im Vereinsregister.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Präambel

Der Verein führt den Namen Kölner Turnerbund 1893 e.V.

Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 4574 eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein bekennt sich zu einem ganzheitlichen Verständnis des Menschen. Das Streben des Vereins fußt auf der Basis der Menschenrechte und den unveräußerlichen Grundrechten jedes einzelnen Individuums. In diesem Sinne werden alle diskriminierenden und herabwürdigenden Handlungen verurteilt und aktiv unterbunden.

In der Satzung wird auf den Gebrauch von geschlechtsspezifischen Unterscheidungen verzichtet. Es sind selbstverständlich immer alle Geschlechter gemeint.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Turnen und Sport und aller damit verbundenen körperlichen und seelischen Ertüchtigungen seiner Mitglieder, vor allem für Kinder und Jugendliche. Auf der Basis eines ganzheitlichen Verständnisses des Menschen werden auch kulturelle und künstlerische Arbeitsmethoden und Aufgaben wahrgenommen, um die individuelle Persönlichkeitsbildung zu stärken und auszubauen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Angebot sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten-, Wettkampf-, Freizeit- und Gesundheitssport verwirklicht.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Mitglieder, die für den Verein tätig sind, können auf Beschluss des Vorstandes für ihre Tätigkeit eine pauschalierte Aufwandsentschädigung, Sachbezüge und/oder angemessene Vergütung erhalten. Hierzu gehören auch steuerfreie Zahlungen entsprechend der gesetzlichen Grundlagen, wie zum Beispiel die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins gelten die Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der Kölner Turnerbund angeschlossen ist. Dazu gehört als Dachorganisation insbesondere der Deutsche Olympische Sportbund.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintritt in den Verein. Hierzu ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist in der Regel nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum 30. November des laufenden Jahres zulässig. Die Rechte aus der Mitgliedschaft erlöschen am Ende dieses Jahres.

Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen:

a) bei grobem Verstoß gegen die Zwecke des Vereins oder die Anordnungen des Vorstandes,

b) bei schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins,

c) bei grobem Verstoß gegen die Solidargemeinschaft des Vereins,

d) bei Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist eine Berufung an den Rechts- und Ehrenrat möglich. Dieser berät und setzt sich mit seiner Empfehlung mit dem erweiterten Vorstand in Verbindung. Bis zur gemeinsamen Entscheidung des erweiterten Vorstands bleibt es bei dem Beschluss des Vorstandes.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Vereinsmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Beitrag ist Bringschuld. Die Höhe des Jahresbeitrags, der Abteilungszuschläge oder Umlagen und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über Stundung oder Erlass von Beiträgen entscheidet auf Antrag der Vorstand.

§ 8 Organe und Gremien

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Gremien sind die Jugendversammlung und der Rechts- und Ehrenrat.

§ 9 Vorstand gemäß § 26 BGB

Der Vorstand besteht aus

a)     dem Vereinsvorsitzenden,

b)     dem Vorstand Finanzen (stellvertretender Vorsitzender),

c)     dem Vorstand Geschäftsführung (stellvertretender Vorsitzender),

d)     dem Vorstand Sport (stellvertretender Vorsitzender),

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.

Der erweiterte Vorstand unterstützt und berät den Vorstand bei fachlichen und generellen Entscheidungen. Der erweiterte Vorstand besteht aus

a)    dem Vorstand gemäß §26 BGB,

b)     dem Vorstand Öffentlichkeitsarbeit,

c)     dem Vorstand Technik/Logistik und

d)     dem Vorstand Überfachliche Aufgaben.

e)     den Abteilungsleitern der Sportarten,

f)      den Abteilungsleitern der Zielgruppen und

g)     der Vertretung der Jugend,

sofern diese von der Mitgliederversammlung oder Jugendversammlung (nur Jugendvertretung)  gewählt oder ersatzweise vom Vorstand eingesetzt wurden.

Die Vorstandsmitglieder und vom Vorstand beauftragte Funktionsträger können aus ihrer Tätigkeit und Entscheidungsverantwortung nur zur Haftung herangezogen werden, wenn vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen wird. Die Genannten sind von einer gesamtschuldnerischen Haftung befreit.
Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

·       Führung der laufenden Geschäfte,

·       Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

·       Einberufung der Mitgliederversammlung,

·       Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

·       Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,

·       Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,

·       Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

Um den Vorstand bei der Umsetzung von konkreten Aufgaben zu beraten und zu entlasten, kann der Vorstand Projektleiter einsetzen, welche ihn und die Abteilungsleiter konkret unterstützen.

§ 11 Rechts- und Ehrenrat

Dem Rechts- und Ehrenrat gehören zwei vom Vorstand benannte und drei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder an. Sie müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Mitglieder des Rechts- und Ehrenrats werden auf fünf Jahre ernannt bzw. gewählt.

Zu seinen Aufgaben gehören: das Vorschlagsrecht für Ehrungen, die Schlichtung von Streitigkeiten und die Durchführung von Ehrenverfahren. Weiter steht ihm ein Einspruchsrecht gegenüber Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstands innerhalb eines Monats zu, die dann erneut beraten werden müssen.

§ 12 Wahlen

a) Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds oder Nichtbesetzung einer Position kann der Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

b) Wahl der Abteilungsleiter

Auf Vorschlag des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können weitere Vorstandsmitglieder und die Abteilungsleiter (Sport- und Turnfachwarte) gewählt werden. Abteilungsleiter werden für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt.

Die für den Jugendbereich nach der Jugendordnung von der Jugendversammlung bereits gewählten Fachwarte und die Mitglieder des Jugendvorstandes sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 13 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter verbindlich einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht zwingend notwendig.

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit der Vorstand Finanzen.

Mindestens zweimal im Jahr ist zu Sitzungen mit dem erweiterten Vorstand einzuladen.

§ 14 Ehrungen

Ehrungen sind durch eine Ehrenordnung geregelt, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Vorgeschlagene Ehrenmitglieder und Ehrenvereinsvorsitzende müssen mit einer 2/3-Mehrheit durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 15 Jugendvertretung

Die Jugend verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung und den ihnen zufließenden Mitteln selbst. Ein Jugendvertreter ist im erweiterten Vorstand und kann an jeder Vorstandssitzung mit Stimmrecht teilnehmen, sofern er geschäftsfähig ist.

§ 16 Mitgliederversammlung

a) Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr und zwar möglichst im 1. Quartal des Jahres, findet die Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder spätestens vier Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden müssen. Die Veröffentlichung im Vereinsorgan ist ausreichend. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte genannt sein:

a) Berichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfung,

b) Entlastung des Vorstandes,

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c) Wahl des Vorstandes, der Abteilungsleiter und der Kassenprüfer ,

d) Beitragsangelegenheiten,

e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,

f) Verschiedenes.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung und zum Punkt Verschiedenes müssen 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen.

Der Vereinsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Vorstand Geschäftsführung zu unterzeichnen und die in einer Vorstandssitzung zu beschließen ist. Gefasste Beschlüsse sind im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Zur Änderung dieser Satzung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Selbst stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren. Kinder und Jugendliche können sich bei der Mitgliederversammlung durch einen Erziehungsberechtigten vertreten lassen.

b) Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vereinsvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung berät und entscheidet ausschließlich über den Grund der Einberufung. Die Mitglieder sind zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung spätestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung unterliegt den gleichen Regelungen wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 17 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Wahl muss sicherstellen, dass immer 2 Kassenprüfer und 1 Ersatzprüfer zur Verfügung stehen.

§ 18 Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die angeschlossenen gemeinnützigen Sportfachverbände, im Verhältnis der entsprechenden Mitgliedsmeldungen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

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Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 19 Schlussbestimmung

Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung und zukünftiger Beschlüsse über Satzungsänderungen, vorzunehmen, soweit dies vom Registergericht oder der Finanzbehörde für erforderlich gehalten wird.

Kölner Turnerbund 1893  e.V.  -  GESCHÄFTSORDNUNG

Diese Ordnung wurde vom KTB-Vorstand am 14. Februar 2012 beschlossen und wird der Mitgliederversammlung am 25. Februar 2012 zur Abstimmung vorgelegt.
Die Ordnung ist nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sofort wirksam.

Diese Ordnung, für den Kölner Turnerbund 1893 e. V., Kurzname; KTB 1893, dient einer verantwortungsbewussten Verwaltungsführung. Die Geschäfte sind so zu führen, wie es der fachlichen Notwendigkeit und kaufmännischen Grundsätzen eines gemeinnützigen Vereins entspricht.

In Erweiterung der Satzungsbestimmungen wird folgende Ordnung erlassen.

In der Geschäftsordnung wird auf den Gebrauch von geschlechtsspezifischen Unterscheidungen verzichtet. Es sind selbstverständlich immer alle Geschlechter gemeint.

§ 1    Wirkungsbereich dieser Ordnung

Diese Geschäftsordnung ist verbindlich für alle Organe und Gremien des Vereins, für die vom Vorstand Beauftragten in ehrenamtlicher und/oder  beruflicher Tätigkeit.

§ 2    Laufende Geschäftsführung

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die laufende Verwaltung, einschl. des Vermögens und Besitz des Vereins.

Im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes hat der Vorstand freies Verfügungsrecht über die Verwendung der Einnahmen.

Gemäß Satzung vertreten den Verein bei Rechtsgeschäften im Außenverhältnis jeweils zwei Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB.

Für Geschäfte der laufenden Verwaltung kann jedes Vorstandsmitglied in seinem fachlichen Zuständigkeitsbereich vertragliche Einzelgeschäfte abwickeln.

Vor jeder erstmaligen Beauftragung über 500 Euro ist ein Angebot ab 1.000 Euro sind mindestens zwei Angebote einzuholen.

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§ 3 Kassenführung

Der/Die Kassenwart/in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, die Erstellung des Haushaltsplanes, des Jahresabschlusses und die Durchführung der Kassenprüfung.

Alle Geldleistungen und Erstattungen im Verein sind über die gemeinsame Vereinskasse abzuwickeln. Abteilungs- oder Unterkassen sind nicht zu führen. Handkassen sind spätestens zum Jahresabschluss mit der Hauptkasse abzurechnen. 

Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Buchungs- bzw. Kassenbeleg vorhanden sein. Ersatzbelege sind von zwei Vorstandsmitgliedern gegenzuzeichnen

 

Der/Die Kassenwart/in und in Vertretung die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB, können im Online-Banking und bei Einzelanweisungen bis zu einem Tageslimit von 5.000 Euro alleine zeichnen. Anweisungen über 5.000 Euro bedürfen der Unterschrift von jeweils zwei zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedern.

§ 4    Besondere Geschäftsführung

Bei allen Geschäften, die über den üblichen Verwaltungsbereich hinausgehen, so z.B. bei An- und Verkauf von Haus- und Grundbesitz, Aufnahme von Hypotheken oder Darlehen, Übernahme von Bürgschaften oder sonstiger Verbindlichkeiten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

§ 5    Geschäfte der Abteilungsleiter oder Beauftragten

Vertragliche Verpflichtungen für den Verein können Abteilungsleiter und/oder Beauftragte des Vorstandes nur im Rahmen von Beschlüssen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung eingehen.

 

Abteilungen und/oder beauftragten Projektleitern wird auf Entscheidung des Gesamtvorstandes ein Jahres- bzw. Projektetat zugewiesen. /Die Leiterin haben auf die Einhaltung der Ansätze eigenverantwortlich zu achten und Mehraufwendungen unverzüglich (vor Fälligkeit) dem Vorstand anzuzeigen.

§ 6    Verstöße gegen diese Ordnung

Verstöße gegen diese Ordnung sind dem Vorsitzenden und den Kassenprüfern anzuzeigen. Je nach Dringlichkeit entscheiden der Vorsitzende und die zwei Kassenprüfer über die weitere Vorgehensweise. Wird keine Einigung erzielt, ist der Vorgang  dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorzulegen. Soweit die Kassenprüfer dessen Entscheidung nicht mittragen, ist der Vorgang der Mitgliederversammlung im Rahmen des Kassenprüfberichtes vorzulegen.

§ 7    Änderung dieser Ordnung

Eine Änderung dieser Ordnung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

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