Satzung Kölner
Turnerbund 1893 e.V.
Nachstehende
Satzung soll am 25. Februar 2012 in Köln von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden und ersetzt die bisher gültige Satzung nach der Eintragung
im Vereinsregister.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
und Präambel
Der Verein führt den Namen Kölner
Turnerbund 1893 e.V.
Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das
Vereinsregister unter der Nummer 4574 eingetragen.
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der
Verein bekennt sich zu einem ganzheitlichen Verständnis des Menschen. Das
Streben des Vereins fußt auf der Basis der Menschenrechte und den
unveräußerlichen Grundrechten jedes einzelnen Individuums. In diesem Sinne
werden alle diskriminierenden und herabwürdigenden Handlungen verurteilt und
aktiv unterbunden.
In
der Satzung wird auf den Gebrauch von geschlechtsspezifischen Unterscheidungen
verzichtet. Es sind selbstverständlich immer alle Geschlechter gemeint.
§ 2 Zweck
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins
ist die Förderung von Turnen und Sport und aller damit verbundenen körperlichen
und seelischen Ertüchtigungen seiner Mitglieder, vor allem für Kinder und
Jugendliche. Auf der Basis eines ganzheitlichen Verständnisses des Menschen
werden auch kulturelle und künstlerische Arbeitsmethoden und Aufgaben
wahrgenommen, um die individuelle Persönlichkeitsbildung zu stärken und
auszubauen.
Der
Satzungszweck wird insbesondere durch das Angebot sportlicher Übungen und
Leistungen im Breiten-, Wettkampf-, Freizeit- und Gesundheitssport
verwirklicht.
Der Verein ist
politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.
Mitglieder, die für
den Verein tätig sind, können auf Beschluss des Vorstandes für ihre Tätigkeit
eine pauschalierte Aufwandsentschädigung, Sachbezüge und/oder angemessene
Vergütung erhalten. Hierzu gehören auch steuerfreie Zahlungen entsprechend der
gesetzlichen Grundlagen, wie zum Beispiel die Ehrenamts- und
Übungsleiterpauschale.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsanschluss
Ergänzend
zum Inhalt dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins gelten die Satzungen
und Ordnungen der Verbände, denen der Kölner Turnerbund angeschlossen ist. Dazu
gehört als Dachorganisation insbesondere der Deutsche Olympische Sportbund.
§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder
können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintritt in den Verein. Hierzu ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen
der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
Über
den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags
ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus
dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist in der Regel nur zum Schluss
eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum 30. November
des laufenden Jahres zulässig. Die Rechte aus der Mitgliedschaft erlöschen am
Ende dieses Jahres.
Der Vorstand kann den Ausschluss eines
Mitgliedes beschließen:
a) bei grobem Verstoß gegen
die Zwecke des Vereins oder die Anordnungen des Vorstandes,
b) bei schwerer Schädigung des
Ansehens oder der Belange des Vereins,
c) bei grobem Verstoß gegen
die Solidargemeinschaft des Vereins,
d) bei Nichtzahlung des
Beitrages nach vorheriger Mahnung.
Vor der Entscheidung ist dem
Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Gegen die
Entscheidung des Vorstandes ist eine Berufung an den Rechts- und Ehrenrat
möglich. Dieser berät und setzt sich mit seiner Empfehlung mit dem erweiterten
Vorstand in Verbindung. Bis zur gemeinsamen Entscheidung des erweiterten
Vorstands bleibt es bei dem Beschluss des Vorstandes.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die
Vereinsmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Beitrag ist
Bringschuld. Die Höhe des Jahresbeitrags, der Abteilungszuschläge oder Umlagen
und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über
Stundung oder Erlass von Beiträgen entscheidet auf Antrag der Vorstand.
§ 8 Organe und Gremien
Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Gremien sind die
Jugendversammlung und der Rechts- und Ehrenrat.
§ 9 Vorstand gemäß § 26
BGB
Der
Vorstand besteht aus
a) dem
Vereinsvorsitzenden,
b) dem
Vorstand Finanzen (stellvertretender Vorsitzender),
c) dem
Vorstand Geschäftsführung (stellvertretender Vorsitzender),
d) dem
Vorstand Sport (stellvertretender Vorsitzender),
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern
gemeinschaftlich vertreten.
Der erweiterte Vorstand unterstützt und
berät den Vorstand bei fachlichen und generellen Entscheidungen. Der erweiterte
Vorstand besteht aus
a) dem
Vorstand gemäß §26 BGB,
b) dem
Vorstand Öffentlichkeitsarbeit,
c) dem
Vorstand Technik/Logistik und
d) dem
Vorstand Überfachliche Aufgaben.
e) den
Abteilungsleitern der Sportarten,
f) den
Abteilungsleitern der Zielgruppen und
g) der
Vertretung der Jugend,
sofern
diese von der Mitgliederversammlung oder Jugendversammlung (nur
Jugendvertretung) gewählt oder
ersatzweise vom Vorstand eingesetzt wurden.
Die Vorstandsmitglieder und vom
Vorstand beauftragte Funktionsträger können aus ihrer Tätigkeit und
Entscheidungsverantwortung nur zur Haftung herangezogen werden, wenn
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen wird. Die Genannten
sind von einer gesamtschuldnerischen Haftung befreit.
Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
§
10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist
für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen
insbesondere
· Führung
der laufenden Geschäfte,
· Vorbereitung
der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
· Einberufung
der Mitgliederversammlung,
· Ausführung
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
· Vorbereitung
eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
Vorlage der Jahresplanung,
· Beschlussfassung
über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
· Geschäftsführungsaufgaben
nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
Um den Vorstand bei der
Umsetzung von konkreten Aufgaben zu beraten und zu entlasten, kann der Vorstand
Projektleiter einsetzen, welche ihn und die Abteilungsleiter konkret
unterstützen.
§ 11 Rechts- und Ehrenrat
Dem Rechts- und Ehrenrat
gehören zwei vom Vorstand benannte und drei von der Mitgliederversammlung
gewählte Mitglieder an. Sie müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet
haben und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Mitglieder des Rechts- und Ehrenrats werden auf fünf Jahre ernannt bzw. gewählt.
Zu seinen Aufgaben gehören:
das Vorschlagsrecht für Ehrungen, die Schlichtung von Streitigkeiten und die
Durchführung von Ehrenverfahren. Weiter steht ihm ein Einspruchsrecht gegenüber
Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstands innerhalb eines Monats
zu, die dann erneut beraten werden müssen.
§ 12 Wahlen
a) Wahl des
Vorstands
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können
nur volljährige Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands
werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds oder Nichtbesetzung einer Position kann der Vorstand ein
Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
Mit Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
b)
Wahl der Abteilungsleiter
Auf Vorschlag des Vorstandes
und der Mitgliederversammlung können weitere Vorstandsmitglieder und die
Abteilungsleiter (Sport- und Turnfachwarte) gewählt werden. Abteilungsleiter
werden für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt.
Die für den Jugendbereich nach
der Jugendordnung von der Jugendversammlung bereits gewählten Fachwarte und die
Mitglieder des Jugendvorstandes sind der Mitgliederversammlung bekannt zu
geben.
§ 13
Vorstandssitzungen
Der Vorstand
beschließt in Sitzungen, die vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall
von einem seiner Stellvertreter verbindlich einberufen werden. Die Vorlage
einer Tagesordnung ist nicht zwingend notwendig.
Der Vorstand
entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit der Vorstand Finanzen.
Mindestens zweimal
im Jahr ist zu Sitzungen mit dem erweiterten Vorstand einzuladen.
§ 14 Ehrungen
Ehrungen sind durch eine
Ehrenordnung geregelt, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Vorgeschlagene Ehrenmitglieder und Ehrenvereinsvorsitzende müssen mit einer
2/3-Mehrheit durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§
15 Jugendvertretung
Die Jugend verwaltet
sich im Rahmen der Jugendordnung und den ihnen zufließenden Mitteln selbst. Ein
Jugendvertreter ist im erweiterten Vorstand und kann an jeder Vorstandssitzung
mit Stimmrecht teilnehmen, sofern er geschäftsfähig ist.
§ 16 Mitgliederversammlung
a) Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr und zwar
möglichst im 1. Quartal des Jahres, findet die Mitgliederversammlung statt, zu
der die Mitglieder spätestens vier Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe
der Tagesordnung eingeladen werden müssen. Die Veröffentlichung im Vereinsorgan
ist ausreichend. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte genannt sein:
a)
Berichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfung,
b)
Entlastung des Vorstandes,
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c)
Wahl des Vorstandes, der Abteilungsleiter und der Kassenprüfer ,
d)
Beitragsangelegenheiten,
e)
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
f)
Verschiedenes.
Anträge der Mitglieder zur
Tagesordnung und zum Punkt Verschiedenes müssen 8 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen.
Der Vereinsvorsitzende oder
einer seiner Stellvertreter leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist
eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Vorstand
Geschäftsführung zu unterzeichnen und die in einer Vorstandssitzung zu
beschließen ist. Gefasste Beschlüsse sind im Wortlaut in das Protokoll
aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der erschienenen Mitglieder
erforderlich, wenn diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Zur Änderung
dieser Satzung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.
Selbst
stimmberechtigt sind alle
Mitglieder ab 16 Jahren. Kinder und Jugendliche können sich bei der
Mitgliederversammlung durch einen Erziehungsberechtigten vertreten lassen.
b) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vereinsvorstand kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie
einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes
schriftlich beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung berät und
entscheidet ausschließlich über den Grund der Einberufung. Die Mitglieder sind
zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung spätestens drei Wochen vorher
unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Die außerordentliche
Mitgliederversammlung unterliegt den gleichen Regelungen wie die ordentliche
Mitgliederversammlung.
§ 17 Kassenprüfer
Die von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer
überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Die Kassenprüfung erstreckt sich
nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine
Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in
der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Wahl muss
sicherstellen, dass immer 2 Kassenprüfer und 1 Ersatzprüfer zur Verfügung
stehen.
§ 18 Auflösung des
Vereins
Für
die Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit
4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
Bei
der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die angeschlossenen gemeinnützigen
Sportfachverbände, im Verhältnis der entsprechenden Mitgliedsmeldungen, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur
Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
6
Wird mit der
Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung
mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare
ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen
Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den
neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung
des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des
Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen
Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung
beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die
Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 19
Schlussbestimmung
Der Vorstand wird
ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung und zukünftiger Beschlüsse
über Satzungsänderungen, vorzunehmen, soweit dies vom Registergericht oder der
Finanzbehörde für erforderlich gehalten wird.
Kölner Turnerbund 1893 e.V.
- GESCHÄFTSORDNUNG
Diese Ordnung wurde vom
KTB-Vorstand am 14. Februar 2012 beschlossen und wird der Mitgliederversammlung
am 25. Februar 2012 zur Abstimmung vorgelegt.
Die Ordnung ist nach Beschlussfassung
durch die Mitgliederversammlung sofort wirksam.
Diese
Ordnung, für den Kölner Turnerbund 1893 e. V., Kurzname; KTB 1893, dient einer
verantwortungsbewussten Verwaltungsführung. Die Geschäfte sind so zu führen,
wie es der fachlichen Notwendigkeit und kaufmännischen Grundsätzen eines
gemeinnützigen Vereins entspricht.
In Erweiterung der
Satzungsbestimmungen wird folgende Ordnung erlassen.
In
der Geschäftsordnung wird auf den Gebrauch von geschlechtsspezifischen
Unterscheidungen verzichtet. Es sind selbstverständlich immer alle Geschlechter
gemeint.
§ 1 Wirkungsbereich
dieser Ordnung
Diese Geschäftsordnung ist
verbindlich für alle Organe und Gremien des Vereins, für die vom Vorstand
Beauftragten in ehrenamtlicher und/oder
beruflicher Tätigkeit.
§ 2 Laufende
Geschäftsführung
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach
Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt
die laufende Verwaltung, einschl. des Vermögens und Besitz des Vereins.
Im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes hat der
Vorstand freies Verfügungsrecht über die Verwendung der Einnahmen.
Gemäß Satzung vertreten den Verein bei Rechtsgeschäften
im Außenverhältnis jeweils zwei Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB.
Für Geschäfte der laufenden Verwaltung kann jedes
Vorstandsmitglied in seinem fachlichen Zuständigkeitsbereich vertragliche
Einzelgeschäfte abwickeln.
Vor jeder erstmaligen Beauftragung über 500 Euro ist
ein Angebot ab 1.000 Euro sind mindestens zwei Angebote einzuholen.
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§ 3 Kassenführung
Der/Die Kassenwart/in ist verantwortlich für die
ordnungsgemäße Kassenführung, die Erstellung des Haushaltsplanes, des
Jahresabschlusses und die Durchführung der Kassenprüfung.
Alle Geldleistungen und Erstattungen im Verein sind
über die gemeinsame Vereinskasse abzuwickeln. Abteilungs- oder Unterkassen sind
nicht zu führen. Handkassen sind spätestens zum Jahresabschluss mit der
Hauptkasse abzurechnen.
Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Buchungs- bzw.
Kassenbeleg vorhanden sein. Ersatzbelege sind von zwei Vorstandsmitgliedern
gegenzuzeichnen
Der/Die Kassenwart/in und in Vertretung die
Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB, können im Online-Banking und bei
Einzelanweisungen bis zu einem Tageslimit von 5.000 Euro alleine zeichnen.
Anweisungen über 5.000 Euro bedürfen der Unterschrift von jeweils zwei
zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedern.
§ 4 Besondere
Geschäftsführung
Bei allen Geschäften, die über den üblichen
Verwaltungsbereich hinausgehen, so z.B. bei An- und Verkauf von Haus- und
Grundbesitz, Aufnahme von Hypotheken oder Darlehen, Übernahme von Bürgschaften
oder sonstiger Verbindlichkeiten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung
einzuholen.
§ 5 Geschäfte
der Abteilungsleiter oder Beauftragten
Vertragliche Verpflichtungen für den Verein können
Abteilungsleiter und/oder Beauftragte des Vorstandes nur im Rahmen von
Beschlüssen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung eingehen.
Abteilungen und/oder beauftragten Projektleitern wird
auf Entscheidung des Gesamtvorstandes ein Jahres- bzw. Projektetat zugewiesen.
/Die Leiterin haben auf die Einhaltung der Ansätze eigenverantwortlich zu achten
und Mehraufwendungen unverzüglich (vor Fälligkeit) dem Vorstand anzuzeigen.
§ 6 Verstöße gegen diese Ordnung
Verstöße
gegen diese Ordnung sind dem Vorsitzenden und den Kassenprüfern anzuzeigen. Je
nach Dringlichkeit entscheiden der Vorsitzende und die zwei Kassenprüfer über
die weitere Vorgehensweise. Wird keine Einigung erzielt, ist der Vorgang dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorzulegen.
Soweit die Kassenprüfer dessen Entscheidung nicht mittragen, ist der Vorgang
der Mitgliederversammlung im Rahmen des Kassenprüfberichtes vorzulegen.
§ 7 Änderung
dieser Ordnung
Eine Änderung dieser Ordnung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden.